Zusammenfassung: | Die Verfasserin beschäftigt sich mit der Frage, wie die Rolle von Frauen bei der "rationalen Wahrheitsvermittlung" vor dem Hintergrund der Entstehung des gelehrten, römisch-kanonischen Prozessrechts in der Literatur des 12.-14. Jahrhunderts gesehen wird. Zunächst wirft sie einen Blick auf die Quellenlage, bevor sie ganz allgemein auf die Position der Frauen im gelehrten Gerichtsprozess des Mittelalters eingeht. In einem dritten Teil thematisiert sie die Zeugenschaft von Frauen in Prozessen ihrer Ehemänner; auch hier wurde die Aussage der Frau lange distanziert betrachtet, zum einen wegen eines generellen Vorbehalts, zum anderen wegen einer speziellen Auffassung über das Wesen der Ehe, derzufolge es undenkbar erschien, dass eine Frau gegen ihren Mann als Glied desselben Körpers aussagen konnte; eine Aussage für den Mann musste als suspekt erscheinen, da sie ihm und nicht der rationalen Wahrheitsfindung zu dienen hatte. Im Fazit hält Susanne Degenring fest, dass die ursprünglich großzügige Regelung zur Zeugenfrage von Frauen im Strafprozess im römischen Recht zunächst nur im kanonischen Recht, dann zum Teil auch im weltlichen Strafprozess eingeschränkt wurde. Im Zivilprozess ihres Mannes wurde sie lange als ungeeignet betrachtet, allerdings mit sich wandelnder Begründung. In der juristischen Praxis des Spätmittelalters durfte die Frau am Prozess mitwirken, schon mangels anderer brauchbarer Zeugen. Ob und wie diese Frauen dann aussagten, läßt sich in der Edition jedoch nicht nachvollziehen
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